Gefahrstoffverordnung: Übergangsfristen für neue Asbest-Regelungen laufen bald aus
20.10.2026
Ab dem 20. Dezember 2026 benötigen Asbestarbeiten im Bereich des niedrigen und mittleren Risikos eine behördliche Genehmigung. Grundlage hierfür ist die neue Gefahrstoffverordnung, die seit dem 20. Dezember 2025 in Kraft ist und die EU-Asbestrichtlinie umsetzt. Ein Überblick für Abbruchunternehmen.
Neue Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten mit Asbest
Bereits in der vorangegangenen Fassung der Gefahrstoffverordnung von Ende 2024 waren mit dem neuen § 11a strenge Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest eingeführt worden. Dazu zählte unter anderem eine Zulassungspflicht (Abs. 3) für Arbeiten im Bereich hohen Risikos. Die einzelnen Risikobereiche ergeben sich aus den Akzeptanz- und Toleranzwerten aus der Liste der stoffspezifischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen der TRGS 910 (Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen). Demnach gilt
< 10.000 Fasern pro Kubikmeter = niedriges Risiko;
< 100.000 Fasern pro Kubikmeter = mittleres Risiko;
> 100.000 Fasern pro Kubikmeter = hohes Risiko.
Während zuvor lediglich Tätigkeiten von hohem Risiko einer Zulassung bedurften, unterliegen nun gemäß § 11a Abs. 4a der aktuellen GefStoffV auch Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich jeweils einer Genehmigungspflicht. Hiervon ausgenommen sind Tätigkeiten, die unterhalb von 1.000 Fasern je Kubikmeter liegen.
Unterschied zwischen Zulassung und Genehmigung
Zulassung und Genehmigung unterscheiden sich mehr in ihrem Zweck als in ihren Anforderungen. Bei ersterer geht es um die Frage, ob ein Betrieb grundsätzlich für Tätigkeiten im hohen Risikobereich geeignet ist. Der Arbeitgeber hat daher nachzuweisen, dass
- die notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung gegeben und
- die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften gewährleistet ist.
Außerdem dürfen keine Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen. Dem Zulassungsantrag sind ferner
- eine Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten,
- ein Nachweis für die ausreichende sicherheitstechnische und personelle Ausstattung des Betriebs,
- Angaben zu den sachkundigen Personen sowie die entsprechenden Sachkundenachweise,
- die Zahl der fachkundigen Beschäftigten, die die betreffenden Tätigkeiten durchführen sollen, beizulegen.
Genehmigungsanträge für Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos werden im Rahmen einer unternehmensbezogenen Anzeige gestellt. Diese umfasst
- den Ort der Betriebsstätte,
- Art und Menge der asbesthaltigen Materialien,
- ausgeübte Tätigkeiten und angewandte Arbeitsverfahren,
- die Angabe des Risikobereichs einschließlich der Art der Expositionsermittlung,
- die Anzahl der fachkundigen Beschäftigten,
- Vor- und Nachname der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten,
- einen Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten sowie über deren letzte arbeitsmedizinische Vorsorge,
- Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten,
- Angaben zur verantwortlichen und aufsichtführenden Person.
Diese Anzeige war bereits nach der vorigen Gesetzesfassung verpflichtend. Neu ist lediglich der integrierte Genehmigungsantrag. Liegt vier Wochen nach Antragstellung noch keine Antwort vor, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt. Üblicherweise gilt sie sechs Jahre, kann jedoch in begründeten Fällen seitens der Behörde für einen kürzeren Zeitraum erteilt sowie mit Auflagen und Widerrufsvorbehalt versehen werden. Unternehmen, die schon über eine Zulassung für Tätigkeiten mit hohem Risiko verfügen, brauchen keine gesonderte Genehmigung.
Übergangsfrist endet bald
Für Unternehmen, die Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos ausüben, gilt bis zum 19. Dezember 2026 noch eine Übergangsfrist, bevor die neue Genehmigungspflicht greift. Ab dem 20. Dezember muss bei entsprechenden Tätigkeiten eine Genehmigung vorliegen (nicht erst beantragt werden). Wurde eine erforderliche Genehmigung falsch, zu spät oder gar nicht beantragt, drohen mitunter hohe Bußgelder.
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Strengere Vorschriften unterstützen sichere Entsorgung
Die neuen strengeren Vorschriften für Tätigkeiten mit Asbest gehen auf Änderungen der EU-Asbestrichtlinie durch die EU-Richtlinie 2023/2668 vom 22. November 2023 zurück. Ziel der Neuerungen ist ein besserer Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor gesundheitsschädlichen Expositionen durch Asbest am Arbeitsplatz. Im Rahmen der „Renovierungswelle für Europa” (zur Dekarbonisierung und besseren Energieeffizienz von Gebäuden) muss demnach „der sicheren Entfernung und Entsorgung asbesthaltiger Materialien unbedingt Vorrang eingeräumt werden”. REMONDIS Industrie Service unterstützt dies mit der Gestellung geeigneter Sicherheitsbehälter (Big Bags) und Container, einer rechtskonformen Sammlung asbesthaltiger Abfälle gemäß den geltenden Sicherheitsstandards nach TRGS 519 und 521 und schließlich der sicheren Deponierung.
Quellen:
- BauPortal: Novellierung der Gefahrstoffverordnung mit neuen Regeln für den Umgang mit Asbest. Link
- Buzer.de: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV). Link
- BVN: Gefahrstoffverordnung novelliert Neue Anforderungen für Arbeiten mit Asbest im Bestand. Link
- EUR-Lex: RICHTLINIE (EU) 2023/2668 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS […] Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz. Link
- IHK Karlsruhe: GefStoffV: Erneute Änderungen. Link
Bildnachweis: REMONDIS, fuenf6-Stretz
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