Ölabscheider-Betrieb: 5-Schritte-Leitfaden für Werkstatt, Tankstelle und Betriebe mit Waschplätzen
19.05.2026
Ölabscheider schützen Böden und Gewässer. Diese wichtige Funktion ist aber selten sichtbar, weil die Anlagen unterirdisch verbaut sind. In Autohäusern, Werkstätten und anderen Betrieben mit Ölabscheidern sieht die Realität oft so aus: In die Anlagen fließt permanent öl- und benzinhaltiges Abwasser, doch deren regelmäßige Wartung und Leerung, die für die Funktion essenziell sind, geraten in Vergessenheit. Oder niemand fühlt sich dafür zuständig. Das funktioniert so lange, bis der Abscheider Probleme verursacht oder die Behörde Versäumnisse feststellt. Folgender Schritt-für-Schritt-Leitfaden zeigt, wie sich alle Anforderungen zuverlässig erfüllen lassen und der Aufwand überschaubar bleibt.
Schritt 1: Wo im Betrieb fällt mineralölhaltiges Abwasser an und welche Abscheider gibt es?
Dort, wo Fahrzeuge oder Maschinen repariert, gereinigt oder hergestellt werden, fallen unterschiedliche Leichtflüssigkeiten an. Dazu zählen Benzin und Diesel als Kraftstoffe oder auch Schmieröle, die Reibung, Verschleiß und Korrosion verhindern. Diese Stoffe gehören zu den sogenannten wassergefährdenden Stoffen. Kennzeichnend ist, dass sie eine geringere Dichte als Wasser aufweisen, auf der Oberfläche schwimmen und aus Umweltschutzgründen aus dem Abwasser entfernt werden müssen. Diese Arbeit übernehmen Leichtflüssigkeitsabscheider, die umgangssprachlich als Ölabscheider oder Benzinabscheider bezeichnet werden.
Wer Ölabscheider regelkonform betreiben will, sollte zuerst einmal ermitteln, wo überall im Betrieb mineralölhaltiges Abwasser anfällt. Abwasseranfallstellen erfasst üblicherweise ein Lage- oder Entwässerungsplan. Waschplätze oder Park- und Betankungsflächen sind meist an einen oder mehrere unterirdische Abscheider angeschlossen, die unter Schachtdeckeln oder umgangssprachlich Gullydeckeln liegen.
Typische Abwasseranfallstellen sind:
- Waschhallen oder Waschplätze mit Betankung, z. B. in der Landwirtschaft, bei Speditionen oder Bauunternehmen
- Fahrzeugwaschanlagen oder Waschstraßen
- Kfz-Werkstätten mit Wasch- und Betankungsbereichen
- Bereiche zur Entkonservierung von Fahrzeugen
- Autoverwertungen und Schrottplätze
- Freiflächen mit mineralölbelastetem Niederschlagswasser, zum Beispiel Ausstellungsflächen
- Tankstellen
Schritt 2: Was schreibt die zuständige Behörde zu Wasch- und Reinigungsmitteln vor?
Der sichere Betrieb eines Ölabscheiders ist stark abhängig von den Inhaltsstoffen des eingeleiteten Abwassers. So empfiehlt zum Beispiel die Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg in einem Merkblatt: „Ins Abwasser gelangende Wasch- und Reinigungsmittel dürfen den Rückhalt im Abscheider nicht behindern (sie müssen ,abscheiderfreundlich’ sein) und dürfen kein Chlor enthalten oder freisetzen. Wenn Hochdruckreinigungsgeräte eingesetzt werden, sind diese höchstens mit einer Temperatur von 60 °C und einem Druck von nicht mehr als 60 bar zu betreiben. Nur dann lässt sich eine ausreichende Abtrennung der Leichtflüssigkeiten erzielen.”
Ein anderes Beispiel: Niedersachsen bezieht sich in seiner Vollzugshilfe für Betreiber von Ölabscheidern beim Punkt Wasch- und Reinigungsmittel auf Anhang 49 der Abwasserverordnung. Danach darf Abwasser aus der Reinigung, Instandhaltung und Verwertung von Fahrzeugen oder -Teilen keine schwer abbaubaren Komplexbildner oder halogenhaltigen organischen Verbindungen enthalten. Auch hier werden Abscheiderbetreibern „abscheidefreundliche Reinigungsmittel“ nahegelegt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, stets geeignete auszuwählen und diese von spezialisierten Händlern zu beziehen.
Schritt 3: Was schreiben DIN EN 858-2 und DIN 1999-100 zur Entleerung, Wartung und Generalinspektion von Abscheidern vor?
Planung, Einbau, Betrieb und Wartung von Ölabscheideranlagen sind durch Gesetze und technische Normen klar und streng geregelt. Maßgeblich ist hier die europäische Norm DIN EN 858-2, die unter anderem die Dimensionierung sowie den Betrieb und die Wartung von Abscheideranlagen beschreibt. Hinzu kommt die nationale Ergänzung DIN 1999-100, die ganz konkrete Anforderungen für Einbau, Betrieb und Prüfung in Deutschland definiert. Außerdem sind immer die Vorgaben der Hersteller zu berücksichtigen.
Zu den Pflichten beim Ölabscheider-Betrieb gehört die monatliche Eigenkontrolle. Dabei muss ein Sachkundiger ein Mal im Monat die Ölschichtdicke und den Schlammpegel messen sowie Abschlusseinrichtungen, Alarmanlagen und Wasserstände vor und nach dem Koaleszenzeinsatz überprüfen.
Weiterhin ist eine halbjährliche Wartung für Ölabscheider verpflichtend, die ebenfalls nur Sachkundige durchführen dürfen. Diese Wartung umfasst die Kontrolle und Reinigung des Koaleszenzeinsatzes (wenn vorhanden) sowie die Reinigung zentraler Anlagenteile wie des Probenahmeschachts. Mit der Entleerung und Reinigung des Abscheiders ist eine Fachfirma zu beauftragen. Ausschlaggebend für eine Leerung ist das Erreichen definierter Füllstände. Hier gilt: Ein Ölabscheider muss spätestens entleert und gereinigt werden, wenn 80 % der maximalen Speichermenge erreicht sind oder der Schlammfang zu 50 % gefüllt ist. Das nach jeder Entleerung wieder aufzufüllende Frischwasser stellt entweder das Entsorgungsunternehmen über einen Tank bereit oder es werden Aufbereitungsfahrzeuge genutzt, die die abgesaugten Ölabscheider-Inhalte direkt an Ort und Stelle aufbereiten und das gereinigte Wasser gleich zum Wiederbefüllen bereitstellen.
Alle fünf Jahre ist es verpflichtend, eine Generalinspektion durch eine Firma mit nachgewiesener Fachkunde durchzuführen. Dabei werden der bauliche Zustand und die Beschichtung, die Dichtheit sowie die Funktion aller Anlagenteile einschließlich der elektrischen Einrichtungen umfassend geprüft. Sämtliche Kontrollen, Wartungen, Entsorgungen sind samt Zeitpunkten und Ergebnissen in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren. Festgestellte Mängel und deren Behebung sowie eingesetzte Betriebs- und Reinigungsmittel ebenso.
Schritt 4: Überhöhung, Warnanlage und Rückstausicherung prüfen, gegebenenfalls nachrüsten und Havarie vermeiden
Ein weiterer wichtiger Aspekt im regelkonformen Ölabscheider-Betrieb sind die technischen Sicherheitsvorkehrungen an der Abscheideranlage. Ölabscheider benötigen unter anderem auf der Zu- und Ablaufseite eine ausreichende Überhöhung. Bei einem Rückstau im Kanalnetz können mithilfe dieser keine Leichtflüssigkeiten in die Umwelt austreten. Das ist insbesondere für nicht überdachte Wasch- und Betankungsplätze wichtig, denn hier fließt zusätzlich Niederschlagswasser, bei Unwettern in großen Mengen, zu. Lässt sich die Überhöhung baulich nicht umsetzen, ist der Einbau oder die Nachrüstung einer Hebeanlage als Rückstausicherung erforderlich.
Darüber hinaus schreibt die DIN 1999-100 als technische Sicherung eine selbsttätige Warneinrichtung vor, die die Schichtdicke der Leichtflüssigkeit misst und im Fall der Fälle eine Aufstauwarnung auslöst. Das bedeutet: Wird die maximale Speicherkapazität erreicht, ertönt ein Alarm, der vor dem Überlaufen warnt. Die Warnanlagenpflicht greift nicht nur bei neugebauten Anlagen, sondern auch bei bestehenden, die dann gegebenenfalls nachgerüstet werden müssen. Ein Verzicht auf eine solche Warneinrichtung ist nur in Abstimmung mit der zuständigen Behörde möglich. Bei überdachten Anlagen ohne Niederschlagswasserzufluss oder auch in bestimmten anderen Fällen kann eine Warneinrichtung die zulaufseitige Überhöhung ersetzen.
Im Übrigen sind auch Stilllegungen von Abscheidern zu prüfen, wenn die Anlagen nicht mehr benötigt werden. Ein Beispiel: Werkstätten müssen gemäß Abwasserverordnung das Ziel der „abwasserfreien Werkstatt“ verfolgen. Ist dieses Ziel erreicht und wird der Ölabscheider nicht mehr benötigt, ist die Werkstatt angehalten, eine ordnungsgemäße Stilllegung zu veranlassen. Andernfalls muss der Abscheider weiter DIN-konform kontrolliert, gewartet und geprüft werden.
Schritt 5: Entsorgungs- und Wartungsunternehmen mit Zulassung, Zertifizierung und entsprechender Technik einbinden
Alle genannten Vorgaben, die oft durch konkretisierende Vollzugshinweise der Länder untermauert werden, dienen übergeordnet dem Schutz von Gewässern und Böden. Die EU verpflichtet per Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ihre Mitgliedstaaten, alle Gewässer bis spätestens 2027 in einen guten Zustand zu überführen. In Deutschland wird dieses Ziel durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gestärkt, welches durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) konkretisiert wird.
Für den ordnungsgemäßen und regelkonformen Zustand von Abscheideranlagen nach WHG, AwSV und den einschlägigen Normen ist grundsätzlich immer der Betreiber des Ölabscheiders verantwortlich. Diese Verantwortung ist nicht übertragbar. Allerdings lässt sich die Erfüllung der Vorgaben durch die Einbindung qualifizierter Fachbetriebe wirksam absichern. Für Ölabscheideranlagen sollten demzufolge bevorzugt Fachbetriebe mit WHG-/AwSV-Zertifizierung und vorhandener Sach- und Fachkunde beauftragt werden.
Dass sämtliche wasser- und bodenschutzrechtliche Vorschriften in Gewerbe, Handel und Industrie genau eingehalten werden, überwachen Ämter bundesweit. Welches Amt im Einzelfall genau zuständig ist, die Untere Wasserbehörde oder ein Gewerbeaufsichtsamt, kann je nach Kommune variieren. Kontrollen erfolgen sowohl angekündigt als auch unangekündigt in Autohäusern, Werkstätten sowie in allen Unternehmen, die über Wasch- und Aufbereitungsflächen für Fahrzeuge und Maschinen verfügen.
Besondere Aufmerksamkeit sollten Ölabscheider-Betreiber der Dichtheit ihrer Anlagen widmen. Gelangen infolge technischer Mängel oder unzureichender Wartung Leichtflüssigkeiten in die Kanalisation und weiter in Gewässer, Grundwasser oder Boden, kann dies als Umweltstraftat gewertet werden. Dann drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Auch fahrlässiges Handeln kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Und selbst wenn kein unmittelbarer Umweltschaden entstanden ist: Ein nicht regelkonformer Betrieb der Anlage, etwa wenn Wartungsintervalle nicht eingehalten werden, kann als Ordnungswidrigkeit und in der Folge mit hohem Bußgeld geahndet werden.
REMONDIS Industrie Service und die Abscheider-Spezialgesellschaft REMONDIS AS-CONTROL unterstützen Betriebe bei allen Aufgaben rund um Ölabscheider. Der Service reicht von Kontrollen und Wartungen über die Entleerung, Reparaturen und Sanierungen bis hin zur behördlich anerkannten Dokumentation.
Quellen:
- BMUKN: Gewässerschutzplitik in Deutschland. Link
- Land Niedersachsen: Gewässerschutz: Mineralölhaltiges Abwasser. Vollzugshilfe für Behörden […] Stand 2020. Link
- Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg: Betrieb und Wartung von Leichtflüssigkeitsabscheidern […]. Link
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