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08.07.2025
Der Umgang mit gefährlichen Abfällen – sei es auf der Erzeuger-, der Beförderer- oder der Entsorgerseite – unterliegt in Deutschland bestimmten Pflichten zur Nachweisführung. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie die Nachweisverordnung (NachwV), die die Regelungen des KrWG weiter ausführt. Die in beiden Gesetzen formulierten Bestimmungen zur Abfallnachweisführung werden wiederum in der LAGA-Mitteilung 27 noch einmal für deren praktische Umsetzung konkretisiert. Die überarbeitete Neufassung der Vollzugshilfe mit wesentlichen Änderungen ist seit dem 23. April 2025 verfügbar (Endfassung vom 16. Dezember 2024).
Die letzte „Vollzugshilfe zu den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Nachweisen und Registern bei der Entsorgung von Abfällen” stammte noch von 2009. Seitdem hat sich einiges im Abfallrecht getan. Entsprechend umfangreich fallen auch die Änderungen in der neuen LAGA M27 aus. Besonderer Fokus liegt auf der elektronischen Nachweisführung, die bereits seit 2010 gilt. Demnach sind Abfallwirtschaftsbeteiligte dazu verpflichtet, Abfallströme (insbesondere gefährlicher Abfälle) digital festzuhalten. Die novellierte Fassung der LAGA-Mitteilung nimmt nun die Umsetzung dieses Nachweisverfahrens genauer in den Blick. So wird etwa auf das elektronische Mengenmeldungsverfahren (eMMV) verwiesen, das unkomplizierte Mengenmeldungen an die zuständigen Behörden ermöglicht. Die Vollzugshilfe enthält nun unter anderem Angaben zu den daran geknüpften Anforderungen.
"Als zuverlässiger Entsorgungspartner garantiert REMONDIS Industrie Service eine lückenlose Register- und Nachweisführung für alle gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle. Bei Bedarf stellen wir Unternehmen unsere bestens geschulten Abfallberaterinnen und Abfallberater zur Seite, die die Nachweispflichten im Betrieb übernehmen."
Markus Krauß, Geschäftsführung REMONDIS Industrie Service GmbH & Co. KG
Besonderes Augenmerk liegt außerdem auf dem Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen, die persistente organische Schadstoffe (POP) enthalten. Für diese bestehen seit Juli 2017 erweiterte Nachweispflichten nach §§ 4 und 5 der POP-Abfall-Überwachungsverordnung (POP-Abfall-ÜberwV). Das heißt, auch wenn sie den Status von nicht gefährlichen Abfällen haben, müssen sie wie Sonderabfall registriert werden. In der früheren M27-Ausgabe waren nur gefährliche Abfälle, die POP enthalten, als nachweispflichtig aufgeführt.
Die neue LAGA M27 führt diverse Punkte wesentlich ausführlicher aus als ihre Vorgängerin. Dies betrifft unter anderem die Bußgeldvorschriften. Hier wird nun noch deutlicher dargelegt, welche Konsequenzen konkrete Verstöße gegen die Register- und Nachweispflichten haben. Insbesondere die Strafen für Verspätungen oder Fehler bei der Vorlage von Nachweisen und Registern sind jetzt noch klarer. Insgesamt werden auch die Registerpflichten für Abfallentsorger in der novellierten Vollzugshilfe stärker ausgeführt. Dies betrifft sowohl die Regelungen zur ordnungsgemäßen Dokumentation als auch die Bestimmungen zu Aufbewahrungsfristen für Nachweise oder die Vorlage von Registern auf behördliche Anordnung. Ebenso sind die Ausnahmeregelungen zur Nachweispflicht (z. B. bei Kleinmengen gefährlicher Abfälle) jetzt präziser und bieten eine bessere Übersicht, wann eine Befreiung von der Nachweisführung vorliegt.
Ab dem 21. Mai 2026 gelten bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen die Regelungen der neuen Verordnung (EU) 2024/1157. Auch hierauf wird in der neuen LAGA-Mitteilung kurz verwiesen.
Zum Hintergrund: Gemäß § 50 KrWG müssen „Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger” gefährlicher Abfälle bestimmte Nachweispflichten erfüllen – sowohl gegenüber der zuständigen Behörde als auch untereinander. Dies umfasst zum einen eine Erklärung des Erzeugers, Besitzers, Sammlers oder Beförderers zur vorgesehenen Entsorgung und zum anderen eine Annahmeerklärung des Entsorgers. Gleichsam muss die zuständige Behörde bestätigen, dass die vorgesehene Entsorgung zulässig ist. Weitere Erklärungen sind durch das Entsorgungsunternehmen über die durchgeführte Entsorgung (oder Teilabschnitte davon) bzw. den Verbleib der entsorgten Abfälle abzugeben. Unterm Strich haben alle an der Entsorgungskette von gefährlichen Abfällen Beteiligten deren ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen.
Die Betroffenen sind in diesem Zusammenhang nach § 49 KrWG dazu verpflichtet, ein Register mit bestimmten Informationen zu ihren gefährlichen Abfällen zu führen. Darin werden unter anderem Menge, Art und Ursprung des Abfalls festgehalten. Abfallentsorger müssen darüber hinaus auch die Bestimmung der behandelten oder gelagerten Abfälle sowie die Erzeugnisse, Materialien und Stoffe, die als Output anfallen, registrieren. Für Entsorger besteht übrigens eine Registrierungspflicht für alle Abfälle, also auch für ungefährliche. Alle anderen Abfallwirtschaftsbeteiligten können auf behördliche Anordnung zur Registrierung nicht gefährlicher Abfälle verpflichtet werden.
Bildnachweis: REMONDIS