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Keine Rück­nahme­pflicht bei Verpackungen mit Schadstoff­rückständen

Wer privat oder gewerblich mit Gefahr­stoffen hantiert, sollte vor der Entsorgung der dazu­gehörigen Verpackungen gut informiert sein. Denn es gibt wichtige Unterschiede, wenn es um den Füllstand geht. Dabei dreht sich alles um die Frage: restentleert oder nicht.

Diese entscheidet letztlich über den Entsorgungsweg und dessen rechtliche Grundlage. Vor der eigentlichen Entsorgung geht es insbesondere um Rücknahmepflichten von Herstellern und Vertreibern. Unter bestimmten Umständen sind diese nicht gegeben. Normalerweise wird die Entsorgung von Verpackungen über das Verpackungsgesetz (VerpackG) geregelt. In den Begriffsbestimmungen unter § 3 werden hier schadstoffhaltige Füllgüter explizit aufgeführt. Anlage 2 konkretisiert diese weiter als: 1. Stoffe und Gemische nach § 8 Abs. 4 , Pflanzenschutzmittel nach Pflanzenschutzgesetz (bzw. Gesetz zur Pflanzengesundheit), 2. atemwegssensibilisierende Gemische von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI) sowie 3. „Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte“ der Abfallschlüssel 120106, 120107, 120110, 160113, 160114 oder solche, die unter Kapitel 13 der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung fallen.

Rücknahmepflicht bei restentleerten Verpackungen

Verpackungen der genannten Stoffe sind nicht systembeteiligungspflichtig. Für Hersteller und Vertreiber besteht jedoch laut § 15 VerpackG die Pflicht, gebrauchte, restentleerte „Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen“. Gleichwohl sind die Hersteller und Vertreiber für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Entsorgung der angenommenen Verpackungen verantwortlich. Alternativ können Verbraucher, wenn sie keinen Gebrauch von den Rückgabemöglichkeiten des Verpackungsgesetzes machen, die Verpackungen auch direkt an einen gewerblichen Entsorger zur Entsorgung übergeben. In diesem Fall gelten dann die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV).

Nicht restentleerte Verpackungen: gefährliche Abfälle

Anders verhält es sich bei Verpackungen mit Schadstoffrückständen bzw. solchen, „die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind“. Diese fallen unter den Abfallschlüssel 150110*. Im Verpackungsgesetz finden sie keine Erwähnung, da es sich nun hierbei nicht länger um einfache Verpackungs-, sondern um gefährliche Abfälle handelt. In kleinen Mengen (z. B. in Privathaushalten) erfolgt deren Entsorgung über Annahmestellen wie Wertstoffhöfe oder Schadstoffmobile kommunaler oder privater Entsorger. Bei größeren Mengen bedarf es eines Vertrags mit einem zertifizierten Entsorgungsunternehmen für den erforderlichen Gefahrguttransport und die Sonderabfallbehandlung. Auch wichtig: Für diese gefährlichen Abfälle gilt gemäß § 3 GewAbfV bei der Sammlung das Vermischungsverbot.

Quellen:

  • Das Verpackungsgesetz: Verpackungsgesetz. Link
  • RKI: Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 18. Link
  • Produkte durch Recycling: Gesetzliche Grundlagen. Link
  • Charité: Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen – Metall. Link
  • Bundesgesetzblatt: Gewerbeabfallverordnung. Link

Bildnachweis: REMONDIS


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